Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs
I. Ordentliche Konkursbetreibung
< Art. 159 A. Konkursandrohung / 1. Zeitpunkt
> Art. 161 A. Konkursandrohung / 3. Zustellung
Art. 160
2. Inhalt
1 Die Konkursandrohung enthält:
- 1.
- die Angaben des Betreibungsbegehrens;
- 2.
- das Datum des Zahlungsbefehls;
- 3.1
- die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;
- 4.2
- die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).
2 Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen