Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 15 K. Aufsichtsbehörden / 2. Bundesrat
> Art. 17 M. Beschwerde / 1. An die Aufsichtsbehörde

Art. 16

L. Gebühren

1 Der Bundesrat setzt den Gebührentarif fest.

2 Die im Betreibungs- und Konkursverfahren errichteten Schriftstücke sind stempelfrei.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen