Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung
< Art. 153 B. Zahlungsbefehl / 2. Ausfertigung. Stellung des Dritteigentümers des Pfandes
> Art. 154 D. Verwertungsfristen

Art. 153a1

C. Rechtsvorschlag. Widerruf der Anzeige an Mieter und Pächter

1 Wird Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger innert zehn Tagen nach der Mitteilung des Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangen oder auf Anerkennung der Forderung oder Feststellung des Pfandrechts klagen.

2 Wird der Gläubiger im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so kann er innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids2 Klage erheben.

3 Hält er diese Fristen nicht ein, so wird die Anzeige an Mieter und Pächter widerrufen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Ausdruck gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen