Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Vierter Titel: Betreibung auf Pfandverwertung
< Art. 150 D. Verteilung / 5. Herausgabe der Forderungsurkunde
> Art. 152 B. Zahlungsbefehl / 1. Inhalt. Anzeige an Mieter und Pächter

Art. 1511

A. Betreibungsbegehren

1 Wer für eine durch Pfand (Art. 37) gesicherte Forderung Betreibung einleitet, hat im Betreibungsbegehren zusätzlich zu den in Artikel 67 aufgezählten Angaben den Pfandgegenstand zu bezeichnen. Ferner sind im Begehren gegebenenfalls anzugeben:

a.
der Name des Dritten, der das Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu Eigentum erworben hat;
b.2
die Verwendung des verpfändeten Grundstücks als Familienwohnung (Art. 169 ZGB3) oder als gemeinsame Wohnung (Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20044) des Schuldners oder des Dritten.

2 Betreibt ein Gläubiger aufgrund eines Faustpfandes, an dem ein Dritter ein nachgehendes Pfandrecht hat (Art. 886 ZGB), so muss er diesen von der Einleitung der Betreibung benachrichtigen.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
3 SR 210
4 SR 211.231


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen