Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
II. Verwertung

< Art. 143a C. Verwertung der Grundstücke / 6. Ergänzende Bestimmungen
> Art. 144 D. Verteilung / 1. Zeitpunkt. Art der Vornahme

Art. 143b1

7. Freihandverkauf

1 An die Stelle der Versteigerung kann der freihändige Verkauf treten, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind und mindestens der Schätzungspreis angeboten wird.

2 Der Verkauf darf nur nach durchgeführten Lastenbereinigungsverfahren im Sinne von Artikel 138 Absatz 2 Ziffer 3 und Absatz 3 und Artikel 140 sowie in entsprechender Anwendung der Artikel 135–137 erfolgen.


1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen