Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
II. Verwertung

< Art. 142a C. Verwertung der Grundstücke / 4. Zuschlag. Deckungsprinzip. Verzicht auf die Verwertung
> Art. 143a C. Verwertung der Grundstücke / 6. Ergänzende Bestimmungen

Art. 143

5. Folgen des Zahlungsverzuges

1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.1

2 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen