Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
II. Verwertung
< Art. 140 C. Verwertung der Grundstücke / 3. Versteigerung / c. Lastenbereinigung, Schätzung
> Art. 142 C. Verwertung der Grundstücke / 3. Versteigerung / e. Doppelaufruf
Art. 1411
d. Aussetzen der Versteigerung
1 Ist ein in das Lastenverzeichnis aufgenommener Anspruch streitig, so ist die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
2 Besteht lediglich Streit über die Zugehöreigenschaft oder darüber, ob die Zugehör nur einzelnen Pfandgläubigern verpfändet sei, so kann die Versteigerung des Grundstückes samt der Zugehör gleichwohl stattfinden.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
Stand am 1. Januar 2013
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