Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 12 I. Zahlungen an das Betreibungsamt
> Art. 14 K. Aufsichtsbehörden / 1. Kantonale / b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen

Art. 13

K. Aufsichtsbehörden

1. Kantonale

a. Bezeichnung

1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen