Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 12 I. Zahlungen an das Betreibungsamt
> Art. 14 K. Aufsichtsbehörden / 1. Kantonale / b. Geschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen
Art. 13
K. Aufsichtsbehörden
1. Kantonale
a. Bezeichnung
1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2 Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen