Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
II. Verwertung

< Art. 128 B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen / 2. Versteigerung / d. Gegenstände aus Edelmetall
> Art. 130 B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen / 3. Freihandverkauf

Art. 129

e. Zahlungsmodus und Folgen des Zahlungsverzuges

1 Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.

2 Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gestatten. Die Übergabe findet in jedem Falle nur gegen Erlegung des Kaufpreises statt.

3 Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.1

4 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.


1 Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen