Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
II. Verwertung
< Art. 128 B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen / 2. Versteigerung / d. Gegenstände aus Edelmetall
> Art. 130 B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen / 3. Freihandverkauf
Art. 129
e. Zahlungsmodus und Folgen des Zahlungsverzuges
1 Die Versteigerung geschieht gegen Barzahlung.
2 Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gestatten. Die Übergabe findet in jedem Falle nur gegen Erlegung des Kaufpreises statt.
3 Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.1
4 Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
1 Fassung gemäss Art. 7 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
Stand am 1. Januar 2012
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