Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 11 H. Verbotene Rechtsgeschäfte
> Art. 13 K. Aufsichtsbehörden / 1. Kantonale / a. Bezeichnung

Art. 12

I. Zahlungen an das Betreibungsamt

1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.

2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen