Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen
I. Organisation
< Art. 11 H. Verbotene Rechtsgeschäfte
> Art. 13 K. Aufsichtsbehörden / 1. Kantonale / a. Bezeichnung
Art. 12
I. Zahlungen an das Betreibungsamt
1 Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.
2 Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen