Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
II. Verwertung

< Art. 118 A. Verwertungsbegehren / 3. Bei provisorischer Pfändung
> Art. 120 A. Verwertungsbegehren / 5. Anzeige an den Schuldner

Art. 1191

4. Wirkungen

1 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122–143a verwertet.

2 Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetrag der Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oder endgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).


Stand am 1. Januar 2012
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