Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
I. Pfändung
< Art. 108 E. Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) / 2. Durchsetzung / b. Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten
> Art. 110 F. Pfändungsanschluss / 1. Im allgemeinen
Art. 1091
c. Gerichtsstand
1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
- 1.
- Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
- 2.
- Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. 2
5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).