Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung
I. Pfändung
< Art. 108 E. Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) / 2. Durchsetzung / b. Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten
> Art. 110 F. Pfändungsanschluss / 1. Im allgemeinen

Art. 1091

c. Gerichtsstand

1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:

1.
Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2.
Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.

2 Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.

3 Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.

4 Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. …2

5 Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
2 Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen