Neunter Titel: Erledigung des Rechtsstreites ohne Urteil
< Art. 71 Rechtskraft des Urteils
> Art. 73 Gerichtlicher Vergleich und Abstand
Art. 72
Gegenstandslos gewordener Rechtsstreit
Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
Stand am 1. Januar 2010
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