1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
1. Kapitel: Prozesskosten
< Art. 98 Kostenvorschuss
> Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit
Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
- a.
- keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
- b.
- zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- c.
- Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
- d.
- wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3 Keine Sicherheit ist zu leisten:
- a.
- im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
- b.
- im Scheidungsverfahren;
- c.
- im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).
Stand am 1. Januar 2012
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