Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter
5. Kapitel: Streitverkündung
1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung
< Art. 78 Grundsätze
> Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung

Art. 79 Stellung der streitberufenen Person

1 Die streitberufene Person kann:

a.
zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder
b.
anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.

2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen