1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
< Art. 6 Handelsgericht
> Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 19941 über die Krankenversicherung zuständig ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen