1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
< Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
> Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
Art. 61 Schiedsvereinbarung
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
- a.
- die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
- b.
- das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
- c.
- das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen