Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
< Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz
> Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen

Art. 59 Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:

a.
die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b.
das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c.
die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d.
die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e.
die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f.
der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen