1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
< Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz
> Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Art. 59 Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- a.
- die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- b.
- das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- c.
- die Parteien sind partei- und prozessfähig;
- d.
- die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- e.
- die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- f.
- der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Stand am 1. Januar 2012
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