Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen
1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze
< Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
> Art. 53 Rechtliches Gehör

Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben

Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen