1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
< Art. 4 Grundsätze
> Art. 6 Handelsgericht
Art. 5 Einzige kantonale Instanz
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
- a.
- Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
- b.
- kartellrechtliche Streitigkeiten;
- c.
- Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
- d.
- Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
- e.
- Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19832;
- f.
- Klagen gegen den Bund;
- g.
- die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts3 (OR);
- h.
- Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20064 über die kollektiven Kapitalanlagen und nach dem Börsengesetz vom 24. März 19955.
2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen