Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
< Art. 4 Grundsätze
> Art. 6 Handelsgericht

Art. 5 Einzige kantonale Instanz

1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:

a.
Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
b.
kartellrechtliche Streitigkeiten;
c.
Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
d.
Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 19861 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
e.
Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 19832;
f.
Klagen gegen den Bund;
g.
die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697b des Obligationenrechts3 (OR);
h.
Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 20064 über die kollektiven Kapitalanlagen und nach dem Börsengesetz vom 24. März 19955.

2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.


1 SR 241
2 SR 732.44
3 SR 220
4 SR 951.31
5 SR 954.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen