Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

4. Teil: Schlussbestimmungen
4. Titel: Referendum und Inkrafttreten
< Art. 407 Schiedsgerichtsbarkeit

Art. 408

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen