4. Teil: Schlussbestimmungen
3. Titel: Übergangsbestimmungen
1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008
< Art. 403 Koordinationsbestimmungen
> Art. 405 Rechtsmittel
Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts
1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen