3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
7. Titel: Rechtsmittel
2. Kapitel: Revision
< Art. 398 Verfahren
> Art. 400 Grundsätze
Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht
1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.
2 Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.
Stand am 1. Januar 2012
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