Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
7. Titel: Rechtsmittel
2. Kapitel: Revision
< Art. 398 Verfahren
> Art. 400 Grundsätze

Art. 399 Rückweisung an das Schiedsgericht

1 Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.

2 Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen