Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
7. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Beschwerde
< Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
> Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht

Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht

1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.

2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.



Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen