3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
7. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Beschwerde
< Art. 388 Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs
> Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht
Art. 389 Beschwerde an das Bundesgericht
1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.
2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20051, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.
Stand am 1. Januar 2012
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