1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
7. Abschnitt: Klagen aus unerlaubter Handlung
< Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
> Art. 39 Adhäsionsklage
Art. 38 Motorfahrzeug- und Fahrradunfälle
1 Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 19581; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen