Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
5. Titel: Das Schiedsverfahren
< Art. 378 Kostenvorschuss
> Art. 380 Unentgeltliche Rechtspflege

Art. 379 Sicherstellung der Parteientschädigung

Erscheint die klagende Partei zahlungsunfähig, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der beklagten Partei verfügen, dass deren mutmassliche Parteientschädigung innert bestimmter Frist sicherzustellen ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Absatz 2 sinngemäss.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen