Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit
2. Titel: Schiedsvereinbarung
< Art. 358 Form
> Art. 360 Anzahl der Mitglieder

Art. 359 Bestreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts

1 Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.

2 Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen