1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag
< Art. 34 Arbeitsrecht
> Art. 36 Grundsatz
Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
- a.
- die Konsumentin oder der Konsument;
- b.
- die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
- c.
- bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
- d.
- die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen