Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag
< Art. 34 Arbeitsrecht
> Art. 36 Grundsatz

Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:

a.
die Konsumentin oder der Konsument;
b.
die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
c.
bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
d.
die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen