9. Titel: Rechtsmittel
10. Titel: Vollstreckung
2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden
< Art. 348 Ausnahmen
> Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung
Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung
Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG1.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen