Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Rechtsmittel
10. Titel: Vollstreckung
2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden
< Art. 348 Ausnahmen
> Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung

Art. 349 Urkunde über eine Geldleistung

Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG1.


1 SR 281.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen