Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Rechtsmittel
10. Titel: Vollstreckung
1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden
< Art. 338 Vollstreckungsgesuch
> Art. 340 Sichernde Massnahmen

Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren

1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:

a.
am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
b.
am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
c.
am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.

2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen