9. Titel: Rechtsmittel
10. Titel: Vollstreckung
1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden
< Art. 338 Vollstreckungsgesuch
> Art. 340 Sichernde Massnahmen
Art. 339 Zuständigkeit und Verfahren
1 Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht:
- a.
- am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei;
- b.
- am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder
- c.
- am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.
2 Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.
Stand am 1. Januar 2012
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