9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Berufung
3. Kapitel: Revision
< Art. 328 Revisionsgründe
> Art. 330 Stellungnahme der Gegenpartei
Art. 329 Revisionsgesuch und Revisionsfristen
1 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen