9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Berufung
2. Kapitel: Beschwerde
< Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
> Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen
Art. 327 Verfahren und Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.
2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.
3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:
- a.
- hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
- b.
- entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.
4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.
5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
Stand am 1. Januar 2012
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