Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Berufung
2. Kapitel: Beschwerde
< Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel
> Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen

Art. 327 Verfahren und Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

2 Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

3 Soweit sie die Beschwerde gutheisst:

a.
hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder
b.
entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

4 Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

5 Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen