2. Teil: Besondere Bestimmungen
9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Berufung
3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung
< Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
> Art. 318 Entscheid
Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung
1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
- a.
- ohne Verzug vorgebracht werden; und
- b.
- trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
- a.
- die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
- b.
- sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.
Stand am 1. Mai 2013
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