Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Besondere Bestimmungen
9. Titel: Rechtsmittel
1. Kapitel: Berufung
3. Abschnitt: Wirkungen und Verfahren der Berufung
< Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
> Art. 318 Entscheid

Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung

1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:

a.
ohne Verzug vorgebracht werden; und
b.
trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

2 Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:

a.
die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b.
sie zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht.

Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen