1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
< Art. 2 Internationale Verhältnisse
> Art. 4 Grundsätze
Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen