2. Teil: Besondere Bestimmungen
7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
2. Kapitel: Eherechtliche Verfahren
< Art. 298 Anhörung des Kindes
> Art. 300 Kompetenzen der Vertretung
Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
- a.
- die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen;
- b.
- die Vormundschaftsbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
- c.
- das Gericht aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:
- 1.
- erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder über den persönlichen Verkehr hat, oder
- 2.
- den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen