Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Besondere Bestimmungen
7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten
2. Kapitel: Eherechtliche Verfahren
< Art. 298 Anhörung des Kindes
> Art. 300 Kompetenzen der Vertretung

Art. 299 Anordnung einer Vertretung des Kindes

1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

a.
die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen;
b.
die Vormundschaftsbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c.
das Gericht aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:
1.
erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern über die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge oder über den persönlichen Verkehr hat, oder
2.
den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.

3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen