2. Teil: Besondere Bestimmungen
6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren
2. Kapitel: Scheidungsverfahren
2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren
< Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
> Art. 290 Einreichung der Klage
Art. 289 Rechtsmittel
Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden.
Stand am 1. Januar 2012
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