Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Besondere Bestimmungen
6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren
2. Kapitel: Scheidungsverfahren
2. Abschnitt: Scheidung auf gemeinsames Begehren
< Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid
> Art. 290 Einreichung der Klage

Art. 289 Rechtsmittel

Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen