2. Teil: Besondere Bestimmungen
5. Titel: Summarisches Verfahren
5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift
1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen
< Art. 268 Änderung und Aufhebung
> Art. 270
Art. 269 Vorbehalt
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen:
- a.
- des SchKG1 über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen;
- b.
- des ZGB2 über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln;
- c.
- des Patentgesetzes vom 25. Juni 19543 über die Klage auf Lizenzerteilung.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen