2. Teil: Besondere Bestimmungen
5. Titel: Summarisches Verfahren
5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift
1. Abschnitt: Vorsorgliche Massnahmen
< Art. 260 Einsprache
> Art. 262 Inhalt
Art. 261 Grundsatz
1 Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass:
- a.
- ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und
- b.
- ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
2 Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.
Stand am 1. Mai 2013
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