1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
3. Abschnitt: Familienrecht
< Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
> Art. 26 Unterhalts- und Unterstützungsklagen
Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen