1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
3. Abschnitt: Familienrecht
< Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
> Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
Für Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen