2. Teil: Besondere Bestimmungen
3. Titel: Ordentliches Verfahren
2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung
< Art. 219
> Art. 221 Klage
Art. 220 Einleitung
Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.
Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen