2. Teil: Besondere Bestimmungen
2. Titel: Mediation
< Art. 212 Entscheid
> Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Stand am 1. Mai 2013
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