1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
2. Abschnitt: Personenrecht
< Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
> Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38 ZGB1), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen