2. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Titel: Schlichtungsversuch
3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung
< Art. 208 Einigung der Parteien
> Art. 210 Urteilsvorschlag
Art. 209 Klagebewilligung
1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
- a.
- bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
- b.
- in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2 Die Klagebewilligung enthält:
- a.
- die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
- b.
- das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
- c.
- das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
- d.
- die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
- e.
- das Datum der Klagebewilligung;
- f.
- die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
Stand am 1. Januar 2012
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