Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Titel: Schlichtungsversuch
3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung
< Art. 208 Einigung der Parteien
> Art. 210 Urteilsvorschlag

Art. 209 Klagebewilligung

1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:

a.
bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter;
b.
in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

2 Die Klagebewilligung enthält:

a.
die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
b.
das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
c.
das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
d.
die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
e.
das Datum der Klagebewilligung;
f.
die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.

3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen