Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
2. Abschnitt: Personenrecht
< Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
> Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung

Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:

a.
Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
b.
Begehren um Gegendarstellung;
c.
Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
d.
Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.

1 SR 235.1


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen