1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
2. Abschnitt: Personenrecht
< Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
> Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung
Art. 20 Persönlichkeits- und Datenschutz
Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:
- a.
- Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
- b.
- Begehren um Gegendarstellung;
- c.
- Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
- d.
- Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über den Datenschutz.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen