Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Titel: Schlichtungsversuch
1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde
< Art. 198 Ausnahmen
> Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren

1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:

a.
die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
b.
der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
c.
in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19951.

1 SR 151.1


Stand am 1. Januar 2012
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