Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

2. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Titel: Schlichtungsversuch
1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde
< Art. 196 Rechtshilfe
> Art. 198 Ausnahmen

Art. 197 Grundsatz

Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.


Stand am 1. Mai 2013
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen