1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
10. Titel: Beweis
3. Kapitel: Beweismittel
5. Abschnitt: Gutachten
< Art. 188 Säumnis und Mängel
> Art. 190
Art. 189 Schiedsgutachten
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
- a.
- die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
- b.
- gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und
- c.
- das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen