Die Bundesbehörden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
10. Titel: Beweis
3. Kapitel: Beweismittel
3. Abschnitt: Urkunde
< Art. 178 Echtheit
> Art. 180 Einreichung

Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden

Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.


Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen