1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
10. Titel: Beweis
3. Kapitel: Beweismittel
3. Abschnitt: Urkunde
< Art. 178 Echtheit
> Art. 180 Einreichung
Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen