1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
< Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
> Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
Art. 16 Streitverkündungsklage
Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
Stand am 1. Januar 2012
Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen